Geschäftsbedingungen

Partnervereinbarung

  1. Thema

    Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Unterzeichner verpflichtet sich, die von ihm angenommenen Aufträge fristgerecht und in der in der Bestellung beschriebenen Form auszuführen.

  2. Preise

    Die Preise ergeben sich aus der jeweiligen Bestellung. Am Ende des Monats sendet das System in Ihrem Namen eine Rechnung mit den im Monat erfolgreich ausgelieferten Bestellungen an Thomas Neusser Mechatronik. Auf Vorschlag wird unser Anteil von 12 % vom Netto abgezogen. Diese Rechnung wird von Thomas Neusser Mechatronik innerhalb von 3 Tagen nach der von Ihnen angegebenen Bankverbindung beglichen.

  3. Lieferzeit/Qualität

    Angenommene Bestellungen sind fristgerecht zu liefern. Wird die Lieferfrist gegenüber dem Kunden nicht eingehalten, werden wir zur Befriedigung des Kunden die Lieferung einer anderen Person übertragen. Dies gilt auch für Qualitätsprobleme. Daher wird dieser Auftrag auch dem jeweiligen Partner in Rechnung gestellt.

  4. Lieferung

    Lieferung, Versand, Gefahrübergang Wir/Sie sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferung. Die Art der Versendung, den Versandweg und das mit der Versendung beauftragte Unternehmen können wir nach unserem Ermessen bestimmen, sofern der Kunde keine Weisungen erteilt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen unser / Ihr Geschäftsgelände verlässt. Dies gilt auch bei Nutzung eigener Transportmittel.

  5. Umtausch oder Rücknahme

    Für Online-Bestellungen gilt das Fernabsatzgesetz, bitte beachten Sie § 18 Abs. 3, der die Ausnahmen für unsere Produkte regelt.

  6. Onboarding

    Das Verfahren dient der Qualitätssicherung. Sie müssen sich beim System anmelden und einen Drucker erstellen, den Sie verwenden möchten. Wir werden Sie dann per E-Mail kontaktieren. Sie senden uns den Vertrag und wir senden Ihnen die Testdateien mit der Spezifikation der Druckdaten wie bei einem Auftrag zu. Das Ergebnis wird uns zur Prüfung des Liefervorgangs zugesandt. Wir beurteilen die Qualität und aktivieren den Drucker. Sollte die Qualität nicht stimmen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

  7. Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag einschließlich Nebenforderungen (z. B. Umtauschkosten, Finanzierungskosten, Zinsen etc.) vor.

    Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB (durch Be- und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und/oder Verarbeitung durch den Kunden erfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hierfür Verbindlichkeiten entstehen. Der verarbeitete und/oder verarbeitete Liefergegenstand dient uns als Sicherheit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei der Verbindung des Kunden mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung zu. Der Kunde ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Sache auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Im Übrigen gilt das Gleiche für die durch Verbindung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache im Sinne dieser Bestimmungen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr behalten wir uns zudem das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Warenlieferungen und sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit der vollständigen Bezahlung der bis dahin gelieferten Ware.

    Der Kunde darf die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Gefährdungen unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und uns die Anfertigung von Kopien der dazugehörigen Unterlagen (Pfändungsprotokolle etc.) zu gestatten. Interventionskosten gehen stets zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Für den Fall, dass der Kunde die Liefergegenstände vor Bezahlung aller gesicherten Forderungen veräußert, tritt er bereits mit Abschluss des Liefervertrages seine Forderungen aus der Weiterveräußerung zur Sicherung der durch die Liefergegenstände gesicherten Forderungen an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Kunden und seinem Abnehmer eingestellt, erstreckt sich diese Sicherungsabtretung in gleicher Weise auf die Höhe der Saldoforderung. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Bei Gefährdung unserer gesicherten Ansprüche, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir zum Widerruf berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn er oder ein Dritter über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt. Nach Widerruf oder Erlöschen der Einzugsermächtigung sind wir berechtigt und der Kunde verpflichtet, dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Kunde hat jede Einziehung zu unterlassen und eingehende Beträge dennoch gesondert für uns zu verwahren. Auf Verlangen hat uns der Kunde jederzeit schriftlich mitzuteilen, an wen er die Liefergegenstände weiterverkauft hat und uns alle Auskünfte und Unterlagen über die abgetretenen Forderungen zu geben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25 %, sind wir auf Verlangen zur Freigabe der überschüssigen Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Kunde verzichtet auf den Einwand der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Dritterwerber. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern unserer Waren ein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

  8. Gewährleistung und Mängelhaftung

    Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände frei von Mängeln entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sind. Für Schäden, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung sowie fehlerhafte oder nachlässige Behandlung zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung. Die technische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund unserer Erfahrung. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Verwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Darüber hinaus reicht unsere Geldhaftung maximal bis zur Höhe des Kaufpreises der Ware. Für darüber hinausgehende Schäden wie Geschäftsausfall, Lieferverzögerungen, Personalkosten, Folgeschäden jeglicher Art haften wir nicht. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich zu rügen.

    Ansonsten sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen. Im Handelsverkehr gelten ergänzend die §§ 377, 378 HGB. Der Kunde hat uns den beanstandeten Liefergegenstand in der Originalverpackung zurückzusenden. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge werden wir entweder die Liefergegenstände nachbessern oder eine andere mangelfreie Ware liefern und als Garantie die Versandkosten übernehmen. Schlägt die Nachbesserung oder Nachlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Schadensersatzansprüche können uns gegenüber in jedem Fall, auch im Falle fehlgeschlagener Nacherfüllung oder Nachlieferung, nur geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.